AGB

I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Für Lieferungen und Angebote der ASVAtec Beratung & Konzept für Messen + Ausstellungen GmbH, nachfolgend Auftragnehmer genannt, gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bestimmungen des Vertragspartners bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Andernfalls werden sich widersprechende Klauseln nicht Vertragsbestandteil.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.

 

II. Angebot und Entwurfsunterlagen

Das Angebot des Auftragnehmers wird nach den Angaben des Bestellers und den von ihm und den jeweiligen Ausstellungsleitungen zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet. Für die Richtigkeit dieser Unterlagen haftet der Auftragnehmer nicht.

Entwürfe, Fertigungs- und Montageunterlagen etc. bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Änderungen von Planungen, Entwürfen etc. dürfen nur in Abstimmung mit dem Unternehmer vorgenommen werden

Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzugeben.

Für den Fall, dass der Besteller Unterlagen des Auftragnehmers ohne dessen Zustimmung vervielfältigt oder dritten Personen zugänglich macht, ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 40% der Auftragssumme zu verlangen.

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen

Zu den angegebenen Preisen kommt, sofern im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt, die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung hinzu.

Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist ein Drittel der Auftragssumme bei Auftragserteilung, ein weiteres Drittel zwei Tage vor Standübergabe und ein letztes Drittel nach Erteilung der Schlussrechnung fällig.

Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer einen Mindestverzugsschaden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank geltend machen.

Eine Aufrechnung kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder titulierten Forderungen erklären.

Verzögert sich der Beginn oder die Fertigstellung der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist dieser berechtigt, den durch die Verzögerung eintretenden Mehraufwand gesondert zu berechnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn seitens des Messeveranstalters eine vorgegebene Aufbauzeit von mindestens 3 Tagen nicht gewährleistet ist, etwa weil die erforderliche Ausstellungsfläche nicht rechtzeitig geräumt wurde.

Der Besteller ist berechtigt, die Planungs- und Entwurfsleistungen des Auftragnehmers einmal zu nutzen bzw. zu verwerten. Nutzt der Besteller einen vom Auftragnehmer entworfenen Messestand mehrfach ohne den Auftragnehmer mit dem Auf- und Abbau zu beauftragen, so überträgt der Auftragnehmer die Nutzungsrechte nur gegen weitere Vergütung. Diese sind jeweils gesondert zu vereinbaren.

 

IV. Lieferzeit und Montage

Liefertermine oder -fristen bedürfen der Schriftform. Der Auftragnehmer liefert zu festen Messeterminen.

Die Lieferfrist beginnt erst nach Empfang der Anzahlung sowie etwaiger, vom Auftraggeber zu erbringender Leistungen, sowie nach Klarstellung technischer und räumlicher Einzelheiten der Ausführung durch den Auftraggeber.

Ist der Auftragnehmer durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat (zum Beispiel Störung in der Produktion, Streik und Aussperrung sowohl im eigenen Betrieb als auch im Betrieb eines Zulieferers) sowie in Fällen höherer Gewalt gehindert den vereinbarten Liefertermin einzuhalten, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

 

V. Abtretung

Der Besteller kann seine Rechte aus diesem Vertragsverhältnis nur mit Zustimmung des Auftragnehmers übertragen. VI. Gefahrübergang 1. Der Versand und Transport erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers.

Für Beschädigungen und Verluste von ausstellereigenen Gütern während des Transports wird keine Haftung übernommen.

 

VII. Abnahme/Übernahme

Die Abnahme erfolgt grundsätzlich spätestens 10 Stunden vor Messebeginn. Erscheint der Besteller bzw. ein von ihm Bevollmächtigter zum Abnahmetermin nicht, so gilt die Leistung als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Besteller die Leistung ganz oder teilweise in Benutzung nimmt.

Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden.

 

VIII. Gewährleistung und Schadenersatz

Eine unvollständige oder unrichtige Lieferung sowie offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Standübergabe anzuzeigen.

Als Gewährleistung kann der Besteller grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Dem Auftragnehmer bleibt eine Ersatzlieferung vorbehalten. Ist vorgesehen, dass der Besteller den Aufstellungsstand erwirbt, kann dieser im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.

Fehlt der Ware eine zugesicherte Eigenschaft oder erleidet der Kunde infolge eines Mangels einen Schaden, der durch den Auftragnehmer oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungshilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig ist, so kann der Kunde hierfür Schadensersatz verlangen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

Bei Annahmeverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nach einer angemessenen Nachfristsetzung, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung, berechtigt, eine Wertminderungspauschale in Höhe von 25 % der Auftragssumme zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadenersatzes bleibt davon unberührt.

 

IX. Miete

Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer gemieteten Gegenstände pfleglich zu behandeln und etwaige Schäden unverzüglich anzuzeigen.

Der Auftragnehmer oder sein Beauftragter ist jederzeit berechtigt, den Messe- oder Ausstellungsstand zu besichtigen, um sich von dessen Vorhandensein und Zustand zu informieren.

Wird der Messe- oder Ausstellungsstand oder Teile davon während der Mietzeit gestohlen, gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Bei Diebstahl, Unterschlagung oder Beschädigung haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Wiederbeschaffung sowie Mietausfallkosten des Gegenstandes.

Der Auftraggeber haftet darüber hinaus für verdeckte Schäden, die bei Rückgabe des Messe- oder Ausstellungsstandes nicht bemerkt oder angezeigt wurden. Dies gilt auch, soweit der betreffende Gegenstand als "schadenfrei" rückbestätigt wurde.

 

X. Versicherung

Versicherungen egal welcher Art schließt der Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch und für Rechnung des Bestellers ab.

 

XI. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber bestehender Ansprüche als Vorbehaltsware Eigentum des Auftragnehmers. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt sowohl für die gelieferten Sachen selbst wie für die aus der Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse neu entstehenden Sachen. Wird Vorbehaltsware vom Auftragsgeber, allein oder zusammen mit dem Auftragnehmer gehörender Gegenstände veräußert, so tritt der Auftragnehmer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehender Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltware mit allen Nebenrechten ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

 

XII. Werbeerlaubnis

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Bildmaterial sowie Planungsunterlagen seiner Leistungen, die er für den jeweiligen Auftraggeber erbracht hat, für seine Firmenwerbung in jeder möglichen Form zu nutzen.

 

XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hadamar.

Bei Streitigkeiten mit Auftraggebern, deren Wohnort oder Firmensitz außerhalb des Geltungsbereiches der Bundesrepublik Deutschland liegt, gilt ausschließliche Anwendung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts als vereinbart.

 

Waldbrunn, den 01.07.2014

Kontakt:

 

ASVAtec GmbH
Thomas Vaith

 

Mittelstr. 10
65620 Waldbrunn
OT: Fussingen

 

Tel.: 06479 / 24 75 800
Mail: vaith@asvatec.de